Satzung

Satzung der Chronistenvereinigung Potsdam Mittelmark, beschlossen am 09.03.2011

§1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Chronistenvereinigung Potsdam-Mittelmark
e.V. (CPM)
(2) Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Potsdam eingetragen.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Bad Belzig.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke i.S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.

§2 Zweck des Vereins und Verwendung seiner Mittel
Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.
(1) Der Verein ist ein Zusammenschluss von Chronisten und
Heimatforschern. Er fördert die Erforschung der Geschichte und die
Erfassung des Zeitgeschehens.
(2) Der Verein fördert Erfahrungsaustausch und Fortbildung von Chronisten
und Heimatforschern.
(3) Der Verein unterstützt das Erschließen von Quellen und ihre Publikation.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden,
(6) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
werden.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen
werden, die den Zweck und das Ziel des Vereins anerkennen und fördern.
(2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag erworben. Über den
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein,
e) bei Juristischen Personen auch durch deren Auflösung.
(1) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
(2) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der
Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied
schriftlich mitzuteilen.
(3) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich
verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Das betroffene Mitglied hat das Recht, der
Mitgliederversammlung mündlich oder schriftlich seine Stellungnahme
vorzutragen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Sie sind als
Jahresbeitrag bis zum 31. Januar des laufenden Jahres fällig. Alles weitere
ist in der Beitragsordnung geregelt, über welche die Mitgliederversammlung
entscheidet.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand und
b) die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern:
– dem Vorsitzenden,
– dem stellvertretenden Vorsitzenden
– dem Kassenwart.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei
Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für zwei Jahre
gewählt.
(4) Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand
ordnungsgemäß gewählt ist.
(5) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann
Personen zu seinen Beratungen hinzuziehen und Mitglieder für bestimmte
Aufgaben zeitweilig oder ständig berufen.
(6) Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Tätigkeitsund
Kassenbericht vor.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in
Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden
Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder durch elektronische Post
einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen
einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet
die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
(9) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom
Sitzungsleiter zu unterschreiben. Zur Information der Vorstandsmitglieder
genügt die Unterschrift des Schriftführers.
(10) Ein Vorstandsbeschluss kann fernmündlich oder auf schriftlichem
Wege (einschl. elektronischer Post) gefasst werden, wenn alle
Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung
erklären.
(11) Hat der Vorstand zu seiner Beratung andere Personen eingeladen, so
haben diese hinsichtlich der Vorstandsbeschlüsse kein Stimmrecht.
(12) Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit im Vorstand keine
Vergütung. Darüber hinaus gelten für sie die Bestimmungen des §2 Ziffern
(5) bis (7) wie für alle Mitglieder.

§8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende
Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts, sowie die
Entlastung des Vorstandes,
c) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die
Auflösung des Vereins,
d) Beschluss der Beitragsordnung und ähnlicher Regelungen
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer
Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe
der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung
der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem
Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein
schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist; dies kann auch eine
Anschrift für elektronische Post sein.
(3) Die Mitgliederversammlung wird bei Bedarf, mindestens jedoch einmal
im Geschäftsjahr einberufen. Sie wird ferner einberufen, wenn das
Interesse des Vereins das erfordert oder wenn mehr als 25% der
eingetragenen Mitglieder eine solche Forderung stellen.
(4) Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung setzt der Vorstand fest.
(5) Zu Beginn einer Mitgliederversammlung können Mitglieder Antrag auf
Ergänzung der Tagesordnung stellen. Über die Annahme dieses Antrages
entscheidet dann die Mitgliederversammlung nach den in §8 Ziffern (10) bis
(12) genannten Regeln.
(6) Mitgliederversammlungen zur Entgegennahme und Bestätigung des
Jahresberichtes des Vorstandes sind bis zum 31. März des Folgejahrs
einzuberufen.
(7) Zur Prüfung des Kassenberichts bestimmt die Mitgliederversammlung
jeweils ein Jahr im Voraus zwei Kassenprüfer, welche nicht Mitglied des
Vorstandes sein dürfen. Die Kassenprüfer unterbreiten der
Mitgliederversammlung einzeln oder gemeinsam Empfehlungen zur
Annahme, Änderung oder Ablehnung des Kassenberichts. (8) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen
Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt
die Versammlung einen Leiter.
(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen ist.
(10) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine
Stimme.
(11) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
(12) Jede Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Sie muss
geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Wahlen erfolgen immer
geheim.
(13) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen
bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit
von drei Vierteln und für einen Beschluss zur Auflösung des Vereins eine
Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(14) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter
kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und
des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

§9 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit
der im § 8 Ziffer 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der
Vorsitzende und der Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten
Zwecke fällt das Vereinsvermögen vollständig an den Kreis PotsdamMittelmark
mit der Auflage, es ausschließlich für die Förderung
gemeinnütziger, kultureller Zwecke zu verwenden.